Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - I-24 U 9/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4480
OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - I-24 U 9/09 (https://dejure.org/2009,4480)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2009 - I-24 U 9/09 (https://dejure.org/2009,4480)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. April 2009 - I-24 U 9/09 (https://dejure.org/2009,4480)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,4480) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorschnelle Beauftragung eines Rechtsanwalts als überwiegendes Mitverschulden

  • Judicialis

    BGB § 241 Abs. 2; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 677; ; ZPO § 91

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungspflicht des Mieters hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Vermieters zur Abwehr einer unberechtigten Kündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ersatz außergerichtlicher Kosten durch den Mieter bei Kündigung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nicht immer Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten bei Abwehr einer Kündigung! (IMR 2010, 1039)

Verfahrensgang

  • LG Duisburg - 1 O 168/08
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - I-24 U 9/09
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05

    Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 24 U 9/09
    Da allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs oder die Ausübung eines Gestaltungsrechts, die tatsächlich nicht bestehen, die erforderliche Sonderverbindung nicht entsteht (vgl. BGH NJW 2007, 1458 m.w.N.; Vossler MDR 2009, 300), käme eine Haftung der Beklagten aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB nur in Betracht, wenn diese mit der Kündigung eine nachvertragliche Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt hätte.

    Dementsprechend kann die Rückforderung einer Schenkung mit der Behauptung, es habe sich um ein Darlehen gehandelt, die Verletzung einer nachvertraglichen Pflicht aus dem Schenkungsvertrag darstellen (vgl. BGH NJW 2007, 1458), ebenso die Rückforderung von auf Mieterhöhungsbegehren geleisteten Zahlungen nach Beendigung des Mietvertrags die Verletzung einer nachvertraglichen Pflicht aus dem Mietvertrag (vgl. LG Stendal MDR 2007, 389).

    Aufgrund dieser Schadensminderungspflicht hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH NJW 1986, 2243 m.w.N.; BGH NJW 2007, 1458; Deckenbrock NJW 2009, 1247).

    Die Vorschriften der §§ 683, 677, 670 BGB, die der Bundesgerichtshof als Grundlage für die Erstattung der einem Wettbewerbsverein durch den mit anwaltlicher Hilfe erfolgten Ausspruch einer Abmahnung entstandenen Kosten bejaht hat (vgl. BGH NJW 1970, 243; NJW 1973, 901; NJW 1981, 224; NJW 1984, 2525) sind nicht anwendbar, weil die Abwehr des von der Beklagten geltend gemachten Rechts kein objektiv fremdes mit Fremdgeschäftsführungswillen getätigtes Geschäft (vgl. Vossler MDR 2009, 300) bzw. keine dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprechende Maßnahme ist (vgl. BGH NJW 1986, 2243; NJW 2007, 1458).

    Der unberechtigte Kündigungsausspruch verletzt weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Firma I. noch greift er rechtswidrig in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein (vgl. BGH NJW 2007, 1458; Vossler MDR 2009, 300).

    Auch die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB oder des § 826 BGB liegen mangels Betrugsversuchs oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch die Beklagte nicht vor (vgl. BGH NJW 2007, 1458; Vossler MDR 2009, 300).

    Ein auf die entsprechende Anwendung der §§ 91 ff. ZPO gestützter allgemeiner Kostenerstattungsanspruch würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten und auch nicht hinnehmbaren Erweiterung der Kostenerstattungspflicht in Richtung auf eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung führen (vgl. BGH NJW 1970, 243; NJW 2007, 1458).

    Dabei ist auch zu bedenken, dass es beim Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache an einem eindeutigen Anknüpfungspunkt für das Unterliegen fehlt (vgl. BGH NJW 2007, 1458).

    Dass einzelne Fallgestaltungen nicht erfasst werden, begründet keine Regelungslücke, weil das Haftungsrecht eben nicht an jeden Vermögensnachteil die Ersatzpflicht eines Dritten knüpft (vgl. BGH NJW 2007, 1458).

    Nimmt er diese Möglichkeit nicht wahr, kann das Fehlen eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nicht dadurch ersetzt werden, dass an die Voraussetzungen einer hypothetischen Feststellungsklage, also an eine Norm des Prozessrechts, angeknüpft wird (vgl. BGH NJW 2007, 1458).

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 24 U 9/09
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (vgl. BGH NJW 2005, 3141; NJW 2008, 1147; NJW 2009, 1262; Vossler MDR 2009, 300).

    Ein dadurch nicht abgedeckter Schaden ist damit auch materiellrechtlich nicht ersatzfähig (vgl. BGH NJW 2009, 1262).

    Diese Rechtsprechung wird wesentlich von der Überlegung bestimmt, dass anderenfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde (vgl. BGH NJW 2008, 1147; NJW 2009, 1262).

    Die Privilegierung der Inanspruchnahme staatlicher Rechtspflegeverfahren findet ihre Rechtfertigung zum einen in einer förmlichen Beteiligung des zu Unrecht in Anspruch Genommenen an dem gerichtlichen Verfahren und zum anderen in der verschuldensunabhängigen Haftung des Klägers nach §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO für den Fall einer Vollstreckung aus einem später geänderten vorläufig vollstreckbaren Urteil (vgl. BGH NJW 2005, 3141; NJW 2009, 1262).

    An beidem fehlt es, wenn die unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen außergerichtlich erfolgt (vgl. BGH NJW 2009, 1262).

    Vielmehr ist im Gegenteil davon auszugehen, dass solches hier grundsätzlich pflichtwidrig ist (vgl. BGH NJW 2009, 1262).

    Daher verletzt eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht zusteht, oder die ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 2008, 1147; NJW 2009, 1262).

    Bleibt dabei ungewiss, ob das geltend gemachte Recht besteht, darf er dieses geltend machen, ohne Schadensersatzansprüche wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn das Recht im Ergebnis nicht besteht (vgl. BGH NJW 2008, 1147; NJW 2009, 1262).

    Liegt die Geltendmachung unberechtigter Ansprüche und nicht bestehender Rechte darin, dass der eine Partner eines Vertrages aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner und Gestaltungsrechte ableitet, die ihm nach dem Vertrag nicht zustehen, kommt allein ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten in Betracht, während andere Anspruchsgrundlagen ausscheiden (vgl. BGH NJW 2009, 1262).

  • BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 246/06

    Zum Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 24 U 9/09
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (vgl. BGH NJW 2005, 3141; NJW 2008, 1147; NJW 2009, 1262; Vossler MDR 2009, 300).

    Diese Rechtsprechung wird wesentlich von der Überlegung bestimmt, dass anderenfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde (vgl. BGH NJW 2008, 1147; NJW 2009, 1262).

    Entsprechendes gilt im Falle eines unberechtigten Räumungsverlangens des Vermieters (vgl. BGH NJW-RR 2002, 730) oder eines unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangens des Käufers (vgl. BGH NJW 2008, 1147).

    Daher verletzt eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht zusteht, oder die ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 2008, 1147; NJW 2009, 1262).

    Bleibt dabei ungewiss, ob das geltend gemachte Recht besteht, darf er dieses geltend machen, ohne Schadensersatzansprüche wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn das Recht im Ergebnis nicht besteht (vgl. BGH NJW 2008, 1147; NJW 2009, 1262).

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 24 U 9/09
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (vgl. BGH NJW 2005, 3141; NJW 2008, 1147; NJW 2009, 1262; Vossler MDR 2009, 300).

    Die Privilegierung der Inanspruchnahme staatlicher Rechtspflegeverfahren findet ihre Rechtfertigung zum einen in einer förmlichen Beteiligung des zu Unrecht in Anspruch Genommenen an dem gerichtlichen Verfahren und zum anderen in der verschuldensunabhängigen Haftung des Klägers nach §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO für den Fall einer Vollstreckung aus einem später geänderten vorläufig vollstreckbaren Urteil (vgl. BGH NJW 2005, 3141; NJW 2009, 1262).

    § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht einschlägig, weil die Beklagte anders als etwa im Fall einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung (vgl. BGH NJW 2005, 3141) in keines der dort genannten Rechtsgüter eingegriffen und die Firma I. einen reinen Vermögensschaden erlitten hat.

  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 24 U 9/09
    Die Vorschriften der §§ 683, 677, 670 BGB, die der Bundesgerichtshof als Grundlage für die Erstattung der einem Wettbewerbsverein durch den mit anwaltlicher Hilfe erfolgten Ausspruch einer Abmahnung entstandenen Kosten bejaht hat (vgl. BGH NJW 1970, 243; NJW 1973, 901; NJW 1981, 224; NJW 1984, 2525) sind nicht anwendbar, weil die Abwehr des von der Beklagten geltend gemachten Rechts kein objektiv fremdes mit Fremdgeschäftsführungswillen getätigtes Geschäft (vgl. Vossler MDR 2009, 300) bzw. keine dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprechende Maßnahme ist (vgl. BGH NJW 1986, 2243; NJW 2007, 1458).

    Ein auf die entsprechende Anwendung der §§ 91 ff. ZPO gestützter allgemeiner Kostenerstattungsanspruch würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten und auch nicht hinnehmbaren Erweiterung der Kostenerstattungspflicht in Richtung auf eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung führen (vgl. BGH NJW 1970, 243; NJW 2007, 1458).

  • BGH, 30.04.1986 - VIII ZR 112/85

    Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten - Schadensersatzhaftung für die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 24 U 9/09
    Aufgrund dieser Schadensminderungspflicht hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH NJW 1986, 2243 m.w.N.; BGH NJW 2007, 1458; Deckenbrock NJW 2009, 1247).

    Die Vorschriften der §§ 683, 677, 670 BGB, die der Bundesgerichtshof als Grundlage für die Erstattung der einem Wettbewerbsverein durch den mit anwaltlicher Hilfe erfolgten Ausspruch einer Abmahnung entstandenen Kosten bejaht hat (vgl. BGH NJW 1970, 243; NJW 1973, 901; NJW 1981, 224; NJW 1984, 2525) sind nicht anwendbar, weil die Abwehr des von der Beklagten geltend gemachten Rechts kein objektiv fremdes mit Fremdgeschäftsführungswillen getätigtes Geschäft (vgl. Vossler MDR 2009, 300) bzw. keine dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprechende Maßnahme ist (vgl. BGH NJW 1986, 2243; NJW 2007, 1458).

  • BGH, 12.04.1984 - I ZR 45/82

    Anwaltsabmahnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 24 U 9/09
    Die Vorschriften der §§ 683, 677, 670 BGB, die der Bundesgerichtshof als Grundlage für die Erstattung der einem Wettbewerbsverein durch den mit anwaltlicher Hilfe erfolgten Ausspruch einer Abmahnung entstandenen Kosten bejaht hat (vgl. BGH NJW 1970, 243; NJW 1973, 901; NJW 1981, 224; NJW 1984, 2525) sind nicht anwendbar, weil die Abwehr des von der Beklagten geltend gemachten Rechts kein objektiv fremdes mit Fremdgeschäftsführungswillen getätigtes Geschäft (vgl. Vossler MDR 2009, 300) bzw. keine dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprechende Maßnahme ist (vgl. BGH NJW 1986, 2243; NJW 2007, 1458).
  • BGH, 02.03.1973 - I ZR 5/72

    Gebührenrechtliche Zurechnung eines Schreibens eines Rechtsanwalts in einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 24 U 9/09
    Die Vorschriften der §§ 683, 677, 670 BGB, die der Bundesgerichtshof als Grundlage für die Erstattung der einem Wettbewerbsverein durch den mit anwaltlicher Hilfe erfolgten Ausspruch einer Abmahnung entstandenen Kosten bejaht hat (vgl. BGH NJW 1970, 243; NJW 1973, 901; NJW 1981, 224; NJW 1984, 2525) sind nicht anwendbar, weil die Abwehr des von der Beklagten geltend gemachten Rechts kein objektiv fremdes mit Fremdgeschäftsführungswillen getätigtes Geschäft (vgl. Vossler MDR 2009, 300) bzw. keine dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprechende Maßnahme ist (vgl. BGH NJW 1986, 2243; NJW 2007, 1458).
  • BGH, 13.06.1980 - I ZR 96/78

    Erstattung vorprozessualer Kosten - Eingetragenes Warenzeichen - Androhung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 24 U 9/09
    Die Vorschriften der §§ 683, 677, 670 BGB, die der Bundesgerichtshof als Grundlage für die Erstattung der einem Wettbewerbsverein durch den mit anwaltlicher Hilfe erfolgten Ausspruch einer Abmahnung entstandenen Kosten bejaht hat (vgl. BGH NJW 1970, 243; NJW 1973, 901; NJW 1981, 224; NJW 1984, 2525) sind nicht anwendbar, weil die Abwehr des von der Beklagten geltend gemachten Rechts kein objektiv fremdes mit Fremdgeschäftsführungswillen getätigtes Geschäft (vgl. Vossler MDR 2009, 300) bzw. keine dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprechende Maßnahme ist (vgl. BGH NJW 1986, 2243; NJW 2007, 1458).
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175/05

    Keine Erstattung der Anwaltskosten bei Abmahnung im Selbstauftrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 24 U 9/09
    Die sofortige Einschaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen, wenn etwa der unberechtigt in Anspruch Genommene aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen, wie etwa Krankheit oder Abwesenheit, nicht in der Lage ist, selbst tätig zu werden (vgl. BGH NJW-RR 2007, 856 m.w.N.; Deckenbrock NJW 2009, 1247).
  • BGH, 28.11.2001 - XII ZR 197/99

    Kündigung - Pflichtverletzung - Mietverhältnis - Optionsausübung - Eigentum

  • BGH, 14.01.1988 - IX ZR 265/86

    Schadensersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners bei übereinstimmender

  • KG, 18.08.2005 - 8 U 251/04

    Anwaltsvertrag: Schadensersatzanspruch wegen Beratungs- und Aufklärungsfehlern;

  • BGH, 24.10.1989 - XI ZR 8/89

    Ersteigerung einer Eigentumswohnung durch den Treuhänder

  • LG Stendal, 12.10.2006 - 22 S 86/06

    Leitsatz

  • OLG Düsseldorf, 23.05.2013 - 24 U 144/12

    Verhältnis von rückständigen Mietzinsforderungen zu geltend gemachten

    Bleibt dabei ungewiss, ob das geltend gemachte Recht besteht, darf er dieses geltend machen, ohne Schadensersatzansprüche wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn das Recht im Ergebnis nicht besteht (vgl. BGH NJW 2008, 1147; NJW 2009, 1262; Senat Grundeigentum 2010, 269 f., Rz. 10 zitiert nach Juris).
  • LG Köln, 10.11.2011 - 1 S 243/10

    Schadensersatzanspruch des Mieters für außergerichtliche Kosten zur Abwehr einer

    Bleibt dabei ungewiss, ob das geltend gemachte Recht besteht, so darf sie es geltend machen, ohne Schadendersatzansprüche wegen schuldhafter Vertragsverletzung fürchten zu müssen (vgl. BGH NJW 2011, 914; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2009, 24 U 9/09, GE 2010, 269).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht